Dem Abrechnungsverfahren der privaten Krankenversicherung liegt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip zugrunde, was vereinfach erklärt bedeutet, dass die private Krankenkasse die tatsächlich entstandenen Kosten für die Behandlung und Heilung rückwirkend erstattet.
Bei einem Arztbesuch wird der Versicherungsnehmer zum Vertragspartner des Arztes und schließt mit diesem einen Behandlungsvertrag ab. Dabei können die notwendigen und gewünschten Leistungen individuell abgestimmt und gewählt werden. Der Arzt stellt eine Rechnung anhand der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte auf den Namen des Versicherungsnehmers aus, der diese Rechnung im Anschluss an seine Krankenversicherung weiterleitet.
Nach Prüfung der Rechnung erstattet die private Krankenversicherung in Abhängigkeit zum gewählten Leistungsumfang den Rechnungsbetrag oder den erstattungsfähigen Anteil auf das Konto des Versicherungsnehmers. Da die Erstattung in aller Regel unmittelbar nach Einreichen der Rechnung erfolgt, jedoch eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Ausstellen und dem Fällig werden der Rechnung liegt, muss der Versicherungsnehmer in aller Regel nicht in Vorleistung gehen. Allerdings ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich immer verpflichtet, die Arztrechnung zu begleichen, auch wenn die private Krankenversicherung die Kostenübernahme ablehnen sollte.
Ähnlich verhält es sich beim Erwerb von Medikamenten, auch hierbei dienen die Quittungen und Rechnungen als Belege für die PKV. Eine Ausnahme bildet die Abrechnung der Kosten für stationäre Aufenthalte, die im Regelfall direkt zwischen behandelndem Krankenhaus oder Klinik und Krankenversicherung erfolgt. Hierzu tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung mittels einer unterschriebenen Erklärung an das Krankenhaus oder die Klinik ab. Das Kostenerstattungsprinzip scheint im ersten Moment etwas umständlich und aufwendig, bietet jedoch zwei wichtige Vorteile.
Zum einen kann der Versicherte die Leistungen des Arztes oder Therapeuten individuell abstimmen, zum anderen wird durch das Erstellen einer detaillierten Rechnung eine vollständige Kostenkontrolle gewährleistet. Im Vergleich hierzu erfolgt die Abrechnung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass die GKV festgelegte Leistungen unmittelbar mit demjenigen abrechnet, der die Leistung erbracht hat.
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